Allgemeine Zielsetzungen des türkischen Bildungswesens

Es ist das Ziel des türkischen Bildungswesens, alle Mitglieder der türkischen Nation zu Bürgern zu erziehen, die sich zu Atatürks Reformen und Grundsätzen und dem in der Verfassung verankerten Nationalismus im kemalistischen Sinn bekennen, die sich die nationalen, ethischen, menschlichen und kulturellen Wertvorstellungen der türkischen Nation aneignen, diese pflegen und fördern, die ihre Familie, ihr Vaterland und ihre Nation lieben und würdigen, die sich gegenüber der Republik Türkei, einem demokratischen, laizistischen und sozialen Rechtsstaat beruhend auf Menschenrechten und den in der Präambel der Verfassung angeführten Grundprinzipien, ihrer Pflichten und Verantwortungen bewusst sind und diese auch in die Tat umsetzen.

Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass sie zu konstruktiven, kreativen und produktiven Menschen mit Sozialverantwortung und Respekt vor Menschenrechten gebildet werden, und dass sie sich körperlich, geistig, moralisch, seelisch und emotional zu ausgeglichenen und gesunden Persönlichkeiten mit weitem Weltblick und selbstständigem, wissenschaftlichem Denkvermögen entwickeln. Durch die Förderung der individuellen Interessensgebiete, Talente und Fähigkeiten und durch das Beibringen des entsprechenden Wissens und der entsprechenden Kompetenzen sind die Einzelnen auf das Leben so vorzubereiten, dass sie einen Beruf erlernen, mit dem sie selber glücklich sind, und der auch zum allgemeinen Wohl der Gesellschaft beiträgt.

Ziele des sekundären Bildungswesens

Die Schüler sind so zu erziehen,

  • dass sie die ethischen Wertvorstellungen der Republik Türkei sich aneignen
  • wissenschaftliche Denkweise erwerben
  • fleißig sind
  • gute Bürger sind
  • das für die Hochschulreife erforderliche Wissens- und Bildungsniveau erreichen
  • das erworbene Wissen auch anwenden können
  • ihre Kompetenzen im Blick auf die künftige Berufswahl weiter entwickeln
  • sich nützliche Gewohnheiten und Fertigkeiten aneignen
  • seelisch und körperlich gesund sind.

(Art. 2 adm. Verordnung)